Steuer­ehrlich­keit durch die

Selbstanzeige

Akteneinwurf jederzeit möglich, ansonsten bitten wir um Terminvereinbarung

Der Tat­bestand der Steuer­hinte­rziehung trifft nicht nur große Unter­nehmen oder bekannte Per­sönlich­keiten. Auch kleine Unter­nehmen, Selbst­ständige oder sogar Privat­personen können – weil sie zum Bei­spiel ganz arg­los vermeint­liche Tipps von Freun­den oder Bekannten zum Steuer­sparen befol­gen – in Steuer­fallen geraten oder durch unwissent­liche Ver­letzung formaler Voraus­setzungen eine steuer­liche Straf­tat begehen. Mit der Selbst­anzeige gem. § 371 der Abgaben­ord­nung (AO) gibt der Gesetz­geber jedoch jedem Steuer­pflichti­gen die Mög­lich­keit, in die Steuer­ehrlich­keit straf­frei zurück­zu­kehren.

Bei dieser Selbst­an­zeige ist es aller­dings wichtig, dass ver­schie­dene Bedingungen direkt beim ersten Ein­reichen ein­gehalten wer­den, da eine unvoll­ständige Selbst­anze­ige die Straf­freiheit gefähr­det:
  • Handeln Sie zeitnah. Findet bereits eine Betriebs­prüfung in Ihrem Unter­nehmen statt oder wurde die Straf­tat auf einem anderen Weg ent­deckt, bleibt eine Selbst­an­zeige wir­kungs­los. Auch bei Privat­per­sonen können Finanz­beamte unange­kündigt vor der Haustür stehen und Durch­suchungen vor­nehmen.
  • Eine wirk­same Selbst­anze­ige liegt nur vor, wenn sämt­liche unver­steuer­ten Ein­nahmen lücken­los auf­ge­zeigt wer­den.
  • Stellen Sie Ihre Liqui­dität sicher: Um die Straf­frei­heit zu er­langen, muss die fest­ge­setzte Steuer un­ver­züg­lich an das Finanz­amt ent­richtet wer­den.
  • Eine straf­freie Selbst­anzei­ge zu er­stel­len, bedarf neben voll­stän­digen In­for­mati­onen über die un­ver­steuer­ten Ein­nah­men die Sach­kennt­nis einer er­fah­renen Fach­person, um auch die for­malen Voraus­set­zungen ein­zu­halten: Ein Form­mangel ver­hin­dert be­reits die Straf­frei­heit.
  • Beachten Sie auch andere Ge­setze und Vor­schrif­ten. Bei An­ge­hörigen des öffent­lichen Dienstes, Beamten und an­deren Personen­grup­pen, die un­serem Rechts­system ver­bunden sind, muss bei der Ab­gabe einer Selbst­anzeige mit einem berufs­recht­lichen Ver­fah­ren ge­rech­net wer­den. Ge­lan­gen die Finanz­behör­den an In­for­mationen, die Straf­taten auch gegen weitere Ge­setze offen­ba­ren, wer­den auch diese in die Prü­fung ein­be­zogen, denn die Finanz­behör­den sind zur Weiter­gabe sämt­licher straf­recht­lich rele­van­ter In­for­mati­onen ver­pflich­tet, die sie im Rah­men eines Ver­fah­rens er­hal­ten.
Sie sehen: In dieser pre­kären Situ­ation, in die Sie viel­leicht ganz un­ver­schul­det hinein­ge­raten sind, gilt es, einen kühlen Kopf zu be­halten und nicht über­stürzt zu handeln. Wir sind an Ihrer Seite und Sie können unse­rer lang­jährigen Er­fah­rung beim Er­stel­len von Selbst­an­zei­gen un­ein­ge­schränkt ver­trauen. Mit unserer Hilfe können Sie Ihre Selbst­an­zeige unter Ein­hal­tung aller Vor­ga­ben form­ge­recht er­stel­len und so erfolg­reich die be­gehrte Straf­frei­heit er­lan­gen. Haben Sie den Ver­dacht oder die Gewiss­heit, eine Straf­tat im Be­reich des Steuer­rechts be­gan­gen zu haben, dann rufen Sie uns direkt an, damit wir zeit­nah aktiv wer­den kön­nen.
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Ina Heidecker-Oberteicher
Geschäftsführung
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Michael Wieland
Geschäftsführung