Die Selbstanzeige
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung trifft nicht nur große Unternehmen oder bekannte Persönlichkeiten. Auch kleine Unternehmen, Selbstständige oder sogar Privatpersonen können – weil sie zum Beispiel ganz arglos vermeintliche Tipps von Freunden oder Bekannten zum Steuersparen befolgen – in Steuerfallen geraten oder durch unwissentliche Verletzung formaler Voraussetzungen eine steuerliche Straftat begehen. Mit der Selbstanzeige gem. § 371 der Abgabenordnung (AO) gibt der Gesetzgeber jedoch jedem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit straffrei zurückzukehren.
Bei dieser Selbstanzeige ist es allerdings wichtig, dass verschiedene Bedingungen direkt beim ersten Einreichen eingehalten werden, da eine unvollständige Selbstanzeige die Straffreiheit gefährdet:
Bei dieser Selbstanzeige ist es allerdings wichtig, dass verschiedene Bedingungen direkt beim ersten Einreichen eingehalten werden, da eine unvollständige Selbstanzeige die Straffreiheit gefährdet:
- Handeln Sie zeitnah. Findet bereits eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen statt oder wurde die Straftat auf einem anderen Weg entdeckt, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Auch bei Privatpersonen können Finanzbeamte unangekündigt vor der Haustür stehen und Durchsuchungen vornehmen.
- Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur vor, wenn sämtliche unversteuerten Einnahmen lückenlos aufgezeigt werden.
- Stellen Sie Ihre Liquidität sicher: Um die Straffreiheit zu erlangen, muss die festgesetzte Steuer unverzüglich an das Finanzamt entrichtet werden.
- Eine straffreie Selbstanzeige zu erstellen, bedarf neben vollständigen Informationen über die unversteuerten Einnahmen die Sachkenntnis einer erfahrenen Fachperson, um auch die formalen Voraussetzungen einzuhalten: Ein Formmangel verhindert bereits die Straffreiheit.
- Beachten Sie auch andere Gesetze und Vorschriften. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Beamten und anderen Personengruppen, die unserem Rechtssystem verbunden sind, muss bei der Abgabe einer Selbstanzeige mit einem berufsrechtlichen Verfahren gerechnet werden. Gelangen die Finanzbehörden an Informationen, die Straftaten auch gegen weitere Gesetze offenbaren, werden auch diese in die Prüfung einbezogen, denn die Finanzbehörden sind zur Weitergabe sämtlicher strafrechtlich relevanter Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen eines Verfahrens erhalten.